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VEREINSSATZUNG

der Vredener Georgspfadfinder e.V.

§ 1  Name und Sitz des Vereins

1.  Der Verein führt den Namen „Vredener Georgspfadfinder e.V.“.

2.  Der Sitz des Vereins ist in Vreden – NRW.

3.  Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ahaus eingetragen sein.

§ 2  Wesen und Zweck

  1. Der „Vredener Georgspfadfinder e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben der internationalen Pfadfinderbewegung des Gründers Sir Lord Robert Stephenson Baden Powell of Gilwell, die Jugendpflege in Vreden, sowie die Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat.
  • Auf Vorschlag des Vorstands kann die Jahreshauptversammlung Ehrenmitglieder auf       Lebenszeit ernennen.
  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlich oder elektronisch über die Vereins-Website gestellter Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
  • Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
  • Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§  4  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  • Der Austritt erfolgt schriftlich per Einschreiben oder per elektronische Erklärung über die Vereins-Website gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Halbjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegenüber dem Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
  • Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt bzw. durch sein Handeln für den Verein nicht mehr tragbar ist, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes sollte dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Leiterrunde binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen 2 Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine außerordentliche Leiterrunde einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5  Mitgliedsbeitrag und Umlagen

  1. Bei Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
  • Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  • Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
  • Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  • Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder Stunden.

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins für satzungsmäßige Zwecke, sachgemäß zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
  • Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.

§ 7  Organe des Vereins

1.  Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand.

§ 8  Jahreshauptversammlung

  1. In der Jahreshauptversammlung haben nur Leiter ein Stimmrecht. In der aktuellen Mitgliederliste, welche vom Vorstand geführt wird, muss der Leiter unter den „aktiven“ niedergeschrieben sein. Aktiv ist ein Leiter, wenn er sich regelmäßig (z.B. Gruppenstunden, regelmäßige Teilnahme an der Leiterrunde) für die satzungsmäßigen Belange des Vereins einsetzt. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

2.  Die Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

     a)   Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstands

     b)   Entlastung des Vorstands

     c)   Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

     d)   Wahl und Abwahl des Vorstands

     e)   Beschluss über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

     g)   Wahl der Kassenprüfer

     h)   Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 9  Einberufung der Jahreshauptversammlung

  1. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt  unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und der vorläufigen Tagesordnung durch E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, werden per Brief eingeladen. Maßgebend ist die der Vereinsgeschäftsstelle zuletzt bekannte Adresse. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll. Für die Rechtzeitigkeit der Einberufung gilt das Datum der Versendung. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Jahreshauptversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 10  Außerordentliche Jahreshauptversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen.
  • Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  • Für die außerordentliche Jahreshauptversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Jahreshauptversammlung entsprechen.

§ 11  Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem andern Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  • Die Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  • Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Jahreshauptversammlung fast Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur  Ja- und Nein- Stimmen.
  • Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Jahreshauptversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der Abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme vom 1. Vorsitzenden.
  • Über Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftwart und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der  genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 12  Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftwart.    
  • Zur Vertretung des Vereins nach außen ist der 1. Vorsitzende allein berechtigt. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  • Jedes Vorstandsmitglied hat Zugriff auf die Vereinskonten; Vollmacht bei dem kontoführenden Geldinstitut.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte.
  • Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren Geschäftsbereiche, für die sie als Geschäftsführer verantwortlich zeichnen.

3.  Der Vorstand trifft die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

4.  Einberufung der Jahreshauptversammlung.

5.  Ausführung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung.

§ 14  Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet  von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Reihenfolge der Wahl bestimmt der Versammlungsleiter der Jahreshauptversammlung. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht Ahaus anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.
  • Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 15  Kassenprüfer

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer. Diese haben die Aufgabe, das jeweilige zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen der Vereinskasse (Rechnungen, Bankauszüge usw.) zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung abgeschlossen sein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16  Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Das Vermögen fällt an die „Bürgerstiftung Vreden“ mit Sitz in Vreden, die es dem Vredener Georgspfadfinder e.V. erhält oder für deren Zwecke verwendet.
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer 9/10

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Stand: 02.03.2022